Muss nach der Einführung der getrennten Gebühr mehr bezahlt werden?
Wie hoch die Gebühr pro Quadratmeter einleitender Versiegelungsfläche angesetzt werden muss, kann erst nach Kenntnis der Größe der insgesamt einleitenden Flächen ermittelt werden. Diese ergibt sich erst nach der Auswertung der Flächenerfassungsbögen. Darüber hinaus sind die Kosten für die Entsorgung des Schmutzwassers und des Niederschlagswassers getrennt zu ermitteln. Auch das Ergebnis der dazu begonnenen Arbeiten ist erst noch abzuwarten.
Ich leite kein Niederschlagswasser in die öffentliche Abwasserbeseitigungs-einrichtung (z. B. Kanalisation) ein. Muss ich trotzdem etwas bezahlen?
Die Niederschlagswassergebühr muss nicht gezahlt werden, da die öffentlichen Abwassereinrichtungen nicht genutzt werden. Die Schmutzwassergebühr nach dem Frischwassermaßstab ist selbstverständlich trotzdem zu entrichten.
Wie wird die getrennte Abwassergebühr berechnet?
Zur Ermittlung der eingeleiteten Schmutzwassermenge wird die verbrauchte Frischwassermenge (Frischwassermaßstab) als Grundlage herangezogen.
Zur Ermittlung der abgeleiteten Niederschlagswassermenge wird der Flächenmaßstab angewandt. Entscheidend ist die Größe der befestigten Flächen und Dachflächen, die in die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung (z. B. Kanalisation) entwässern. Flächen, welche nicht in die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung entwässern, bleiben unberücksichtigt!
Beispiel: Eine kleine Terrassenfläche entwässert vollständig in den Garten. Diese Fläche findet dann bei der Gebührenermittlung keine Berücksichtigung.
Muss die Stadt auch für ihre Straßenflächen bezahlen, wenn von dort auch Regenwasser eingeleitet wird?
Ja. Die Stadt wird entsprechend angeschlossener Fläche und Befestigungsart mit ihren Straßen- und öffentlichen Flächen (wie ein Privatgrundstück) an den Kosten der Oberflächenwasserentsorgung beteiligt.
Woran erkenne ich, welche Flächen an die Kanalisation angeschlossen sind?
Informationen hierzu können Sie oft Ihren Bauunterlagen entnehmen. In schwierigen Fällen können Sie sich auch an Ihren Architekten oder an die Stadt bzw. Gemeinde wenden.
Woher weiß ich, wohin die Teilflächen auf meinem Grundstück entwässern?
Durch Beobachtung.Für die befestigten Grundstücksflächen lässt sich das – wenn Zweifel bestehen – bei ergiebigen und starken Regenereignissen leicht beobachten.
Ist es ein Unterschied, ob mein Grundstück an einen Mischwasserkanal oder reinen Niederschlagswasserkanal im Trennsystem angeschlossen ist?
Das Maß der Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung (z. B. Kanalisation) ist entscheidend, also die abflusswirksame Fläche. Es spielt keine Rolle, an welche Art der öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung das Grundstück angeschlossen ist.
Kann ich Flächen von der öffentlichen Abwasseranlage abkoppeln?
Grundsätzlich nein.
Niederschlagswasser ist Abwasser, für das die Stadt Siegen abwasserbeseitigungspflichtig ist.
In Ausnahmefällen ist eine Versickerung des Niederschlagswassers auf schriftlichen Antrag hin möglich. Die bauliche Maßnahme ist bei der Stadt Siegen (ESi) anzuzeigen und muss genehmigt werden (Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang).
Es muss sichergestellt sein, dass das anfallende Regenwasser auch versickern kann. Die Versickerungsanlage muss dem Stand der Technik entsprechen (DWA – Arbeitsblatt A138: Planung, Bau und Betrieb von Anlagen zur Versickerung von Niederschlagswasser, DWA Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V.) und der Untergrund die belästigungsfreie Aufnahme und Ableitung des Oberflächenwassers ermöglichen.
Werden spätere Veränderungen der Flächen berücksichtigt?
Veränderungen an den gebührenrelevanten Flächen sind unverzüglich mitzuteilen. Diese werden dann entsprechend bei der Gebührenberechnung berücksichtigt. Eine Änderungsmitteilung bedarf der schriftlichen Form und muss in einem Lageplan des Grundstückes angezeigt werden.
Wie werden die Abwassergebühren berechnet?
Für die Abwasserbeseitigung werden zwei getrennte Gebühren erhoben. Hierzu müssen die Kosten der Abwasserbeseitigung zunächst getrennt nach den Kosten für die Schmutzwasserbeseitigung einerseits und die Niederschlagswasserbeseitigung andererseits ermittelt werden (Kostenträgerrechnung).
- Die Schmutzwassergebühr deckt die Kosten für die Beseitigung des Schmutzwassers. Sie berechnet sich auch weiterhin nach dem Frischwassermaßstab (in €/m³ Trinkwasser).
- Die Niederschlagsgebühr deckt die Kosten der Niederschlagsbeseitigung. Sie wird ausschließlich auf der Grundlage der befestigten und in das öffentliche Kanalnetz abflusswirksamen Flächen (in €/m² Fläche pro Jahr) erhoben. Sie ist nicht etwa davon abhängig, wie viel Regen fällt!
Was ist Grundlage und Maßstab für die Niederschlagswassergebühr?
Grundlage der Gebührenberechnung für das Niederschlagswasser sind die Quadratmeter an befestigter und bebauter bzw. überbauter Grundstücksfläche, von der aus Niederschlagswasser leitungsgebunden oder auch nicht leitungsgebunden in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet wird. Eine nicht leitungsgebundene Zuleitung liegt z. B. dann vor, wenn von befestigten oder überbauten Flächen oberirdisch, aufgrund des Geländegefälles, Niederschlagswasser in die öffentliche Abwasseranlage gelangen kann (Beispiel: Eine zum Straßeneinlauf geneigte Einfahrt). Diese Flächen sind einzubeziehen. Grundsätzlich gilt natürlich: Veranlagt werden nur Flächen, die auch tatsächlich in die öffentliche Abwasseranlage einleiten. Im Zweifel kann bei ergiebigen Regenfällen gut beobachtet werden, wohin eine befestigte Fläche wirklich entwässert.
Was genau bedeutet abflusswirksame Fläche?
Als abflusswirksam gelten alle befestigten Flächen, von denen Niederschlagswasser über Rohre, durch Leitungen oder auch nicht leitungsgebunden in das öffentliche Kanalnetz der Stadt abgeleitet wird. Als abflusswirksam gelten auch Dachflächen, von denen Niederschlagswasser in den öffentlichen Kanal gelangen kann. Flächen, von denen Niederschlagswasser nicht in den öffentlichen Kanal abgeleitet wird bzw. Flächen, auf denen das Niederschlagswasser vollständig versickert – wie z. B. häufig bei Terrassen, Gartenwegen, Dächern von Gartenhütten etc. sind keine abflusswirksamen Flächen.
Gibt es bei der Niederschlagswassergebühr Ausnahmen für bestimmte Flächen?
Ja. Als teilversiegelt gelten Flächen, die eine überwiegende Wasserdurchlässigkeit vorweisen oder eine nicht unerhebliche Rückhaltung von Niederschlagswasser in der Weise gewährleisten, dass das Niederschlagswasser nicht überwiegend in das öffentliche Kanalnetz einleitet sondern überwiegend im Boden versickert und dem Grundwasser bzw. dem natürlichen Wasserkreislauf zugeführt wird. Diese Teilflächen werden bei der Ermittlung der gesamten abflusswirksamen Grundstücksfläche nicht berücksichtigt. Ebenso werden bei bebauten Flächen verschiedene Dachtypen berücksichtigt (Normaldächer und Gründächer). Folgende Faktoren werden für die Abzugsflächen angesetzt:
Normaldach |
|
Faktor |
1,0 |
Gründach |
|
Faktor |
0,5 |
Wasserundurchlässige Befestigungen (vollversiegelt):
Asphalt, Beton, Bitumen, Platten, Pflaster, Fliesen und sonstige wasserundurchlässige Befestigungen mit Fugenverguss oder auf Beton verlegt |
|
Faktor |
1,0 |
wenig versiegelte Befestigungen
Porenpflaster, Kies- oder Schotterflächen, Schotterrasen und Rasengittersteine |
|
Faktor |
0,0 |
Versickerungsanlagen
Sickerschächte, Mulden, Rigolen |
|
Faktor |
0,0 |
Bei der Nutzung des Niederschlagswassers auf dem eigenen Grundstück müssen keine Gebühren gezahlt werden, vorausgesetzt die Verwendung entspricht den Bestimmungen des Landeswassergesetzes und die öffentliche Abwasserbeseitigungs-einrichtung wird nicht in Anspruch genommen.
Macht es einen Unterschied, ob ich direkt oder indirekt in den Kanal einleite?
Nein. Grundsätzlich sind alle Flächen, die an die Kanalisation (Niederschlagswasser oder Mischwasserkanalisation) angeschlossen sind, gebührenpflichtig. Dazu zählen alle bebauten, überbauten und befestigten Flächen, von denen direkt oder indirekt Niederschlagswasser in den Kanal gelangt. Unter direkt angeschlossenen Flächen versteht man alle Flächen mit einem eigenen Kanalanschluss über Rohre und Leitungen. Als indirekt angeschlossen gelten Flächen, von denen Niederschlagswasser offen (also ohne Leitungen, Rohre etc.) über andere Wege und/oder Flächen in z.B. einen Straßeneinlauf der Kanalisation gelangt.
Wie gehen Dachflächen und Gartenhäuser in die Niederschlagswassergebühr ein?
Entscheidend ist der Abfluss in den Kanal. Zur Dachfläche gehören auch Dachüberstände und Vordächer. Ebenfalls einzurechnen sind die Dachflächen von Balkonen, Terrassen oder sonstigen Anbauten, sofern diese an die Kanalisation angeschlossen sind. Auch die Dachflächen von Nebengebäuden wie Schuppen, Gartenhäusern, Carports, Stallungen etc. werden bei der Berechnung der Niederschlagswassergebühr nur berücksichtigt, sofern diese an die Kanalisation angeschlossen sind. Ausnahmen sind lückenlos bepflanzte Dachflächen (sog. Gründächer). Diese werden nur zur Hälfte als bebaute Fläche berücksichtigt.
Das Niederschlagswasser ist doch sauber! Warum muss ich für die Beseitigung Gebühren zahlen?
Hohe Kosten. Die Kosten für die Ableitung von Niederschlagswasser sind deshalb so erheblich, weil der Zulauf von Niederschlagswasser sehr ungleichmäßig ist und ggf. erhebliche Schäden verursachen kann. Für Starkregenereignisse müssen deshalb ausreichend dimensionierte Kanäle und z. B. Regenrückhaltebecken zur Ableitung vorgehalten und finanziert werden.