Regentonnen sind ortsveränderliche Behälter, die nicht dauerhaft über das ganze Jahr genutzt werden. Die Behälter laufen nach Vollfüllung über und das weiter anfallende Regenwasser ist grundsätzlich in die öffentliche Abwasseranlage einzuleiten. Für die Bemessung der Abwasseranlagen/Kanäle und damit für die Gebühr ist der Spitzenabfluss maßgebend; die Zwischenspeicherung von Wassermengen ist nicht relevant.
Grundsätzlich ist anfallenden Abwasser – dazu zählt auch das in Behältern gesammelte Regenwasser – dem Abwasserbeseitigungspflichtigen (Stadt/ESi) zu überlassen. Für einen Überlauf und Versickerung im Garten oder auf anderen Flächen ist eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich, die nur mit Zustimmung des Abwasserbeseitigungspflichtigen (Stadt/ESi) erteilt werden kann. Sofern eine solche Versickerung zulässig ist und das überlaufende Regenwasser keine öffentlichen Abwasseranlagen benutzt, fällt für die betreffende Fläche auch keine Gebühr an.
Eine Zisterne ist ein Wasserspeicher, der ober- oder unterirdisch gelagert werden kann.
Sofern Zisternen / Regenwassernutzungsanlagen nicht nur zur Gartenbewässerung genutzt werden, sind beim Bau und Betrieb insbesondere wegen der Trinkwassernachspeisung besondere Vorschriften zu beachten. Diese finden sich in den „Richtlinien der Stadt Siegen für den Bau und Betrieb von Regenwassernutzungsanlagen“. Für die Abwassergebühren gilt:
Für die Einleitung von aufgefangenem und durch den häuslichen Gebrauch verschmutztem Regenwasser in die öffentliche Kanalisation wird nach der jeweils geltenden Gebührensatzung der Stadt Siegen eine Schmutzwassergebühr erhoben. Sofern der Regenwassernutzungsanlage eine zulässige Versickerung nachgeschaltet ist, hat der Gebührenpflichtige einen geeichten Wassermengenzähler auf seine Kosten einzubauen, der die entnommene Regenwassermenge nachhält. Als gebührenpflichtige Schmutzwassermenge gilt dann die Menge, die von dem eingebauten Wassermengenzähler angegeben wird.
Wird eine Regenwassernutzungsanlage mit einem Überlauf an den Kanal betrieben, so entfällt eine Wassermengenmessung. Es verbleibt bei der Berechnung der Niederschlagswassergebühr aufgrund der angeschlossenen Fläche.
Versickerungsanlagen dienen der großflächigen, oberirdischen bzw. unterirdischen Einbringung von Niederschlagswasser in den Untergrund. Hierzu gibt es Sickermulden, Rigolen, Sickerschächte und ähnliche Versickerungsanlagen.