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Erstattung von
Kanalnutzungs-
gebühren

Information zur Erstattung von Kanalbenutzungsgebühren und zum Einbau eines Wasserzählers

Für die Beseitigung von Schmutz- und Niederschlagswasser fallen Kanalbenutzungsgebühren an. Die Gebühren für das Schmutzwasser richten sich nach der bezogenen Frischwassermenge. Für Wassermengen, die nachweisbar nicht in das Kanalnetz eingeleitet werden (z.B. Gartenbewässerung), ist eine Erstattung von Kanalbenutzungsgebühren unter folgenden Voraussetzungen möglich:

Nachweis der Wasserschwundmengen
Der Nachweis der Wasserschwundmengen obliegt dem Gebührenpflichtigen. Der Gebührenpflichtige ist grundsätzlich verpflichtet, den Nachweis durch eine auf seine Kosten eingebaute, ordnungsgemäß funktionierende und geeignete Messeinrichtung (i.d.R. geeichter Wasserzähler) zu führen.

Montagevorgaben für die Zwischenzählerinstallation
Für den Einbau eines geeichten Wasserzählers sind Sie selbst auf eigene Kosten verantwortlich. Der Zwischenzähler muss gemäß den Bestimmungen des Eichgesetzes geeicht und fest in der Leitung installiert sein. Aufsteck- oder Aufschraubzähler sind ab dem Jahr 2023 grundsätzlich nicht mehr zulässig.
Sollte es aus technischen Gründen nicht möglich sein, einen Zähler in der Leitung fest zu verbauen, so wird in diesen besonderen Fällen ein Aufsteck- bzw. Aufschraubzähler an der Entnahmestelle akzeptiert. Hierüber ist von einem Sanitärfachbetrieb eine Bescheinigung vorzulegen. In eng beschränkten Ausnahmefällen kann eine Erstattung auch auf Grundlage anderweitiger nachprüfbarer Unterlagen erfolgen.
Der Einbau des Zwischenzählers ist so vorzunehmen, dass sichergestellt ist, dass das über den Zwischenzähler gemessene Frischwasser nicht in den Abwasserkanal geleitet werden kann. So darf sich z.B. kein Waschbecken mit Abfluss oder ein Bodenabfluss (Entwässerungsrinne, Hofeinläufe o.ä.) in der Nähe der Zapfstelle befinden. Eine Wasserentnahme zum Reinigen der Gehwege vor dem Haus, der Garageneinfahrt oder Hof- und Terrassenflächen, die über eine Entwässerungsrinne oder über die Straße in das städtische Kanalnetz entwässern, ist nicht erlaubt.

Gartenbewässerung
Nach Einbau oder Wechsel des Wasserzählers sind folgende Unterlagen an den Entsorgungsbetrieb der Stadt Siegen zu senden:

  • Kaufbeleg über den Wasserzähler bzw. Rechnung des Installationsbetriebs
  • Zählernummer
  • Anfangszählerstand
  • Nachweis über die Eichung
  • Name und Anschrift des Gebührenpflichtigen
  • Anschrift des gebührenpflichtigen Grundstücks

Eine Nutzung des Wasserzählers ist nach Anzeige möglich. Nach erstmaligem Einbau wird ein Außendienstmitarbeiter des Entsorgungsbetriebs nach telefonischer Vereinbarung den Wasserzähler vor Ort prüfen. Verwaltungsgebühren fallen in diesem Zusammenhang nicht an.

Eichung
Für die fristgerechte Eichung ist der Gebührenpflichtige verantwortlich. Der Eichzeitraum beträgt 6 Jahre. Nach Ablauf der Eichfrist ist der Zwischenzähler gegen einen geeichten neuen Zähler auszutauschen. Der Zählerwechsel ist dem Entsorgungsbetrieb schriftlich oder per E-Mail mit den o.g. Daten mitzuteilen.

Bei nicht geeichten Zählern bzw. bei abgelaufener Eichung kann eine Erstattung nicht gewährt werden.

Erstattungsantrag
Die Siegener Versorgungsbetriebe berechnen im Auftrag des Entsorgungsbetriebs die Schmutzwassergebühren. Innerhalb einer Frist von einem Monat nach Erhalt der Rechnung der SVB ist ein schriftlicher Antrag beim Entsorgungsbetrieb auf teilweise Erstattung der Schmutzwassergebühr zu stellen.

In dem Antrag sind die Gründe aufzuführen, weshalb nicht die gesamte bezogene Frischwassermenge in die Berechnung der Schmutzwassergebühr einfließen soll. Dem Antrag ist weiterhin eine Kopie der letzten SVB-Rechnung beizufügen.

Anträge, die nach Ablauf der o.g. Frist eingereicht werden, können nicht berücksichtigt werden.

Erstattungsantrag - Schmutzwassergebühren

Wasserrohrbruch
Für den Erlass der anteiligen Schmutzwassergebühren muss sichergestellt sein, dass das ausgetretene Frischwasser nicht in die Kanalisation gelangt ist. Hier kann als Nachweis z. B. eine schriftliche Bestätigung eines Installationsbetriebes gelten.

Wichtige Hinweise
Eine Gebührenerstattung für Wassermengen, die zur Befüllung von Schwimmbecken verwendet werden, kann nicht erfolgen. Das Frischwasser wird durch seine Nutzung in seiner Beschaffenheit verändert und stellt somit Abwasser dar. Dieses ist der Kanalisation zuzuführen.

Das Wasser darf ausschließlich für Zwecke verwendet werden, bei denen eine Einleitung in das städtische Kanalnetz ausgeschlossen ist.

Wird in einem Jahr kein Antrag auf Abzugsmengen geltend gemacht, kann bei einem Antrag im Folgejahr nicht die volle Differenz zum letzten gemeldeten Zählerstand abgesetzt werden. Es erfolgt dann lediglich eine anteilsmäßige Berechnung.

Ansprechpartner
Als Ansprechpartner steht Frau Julia Grün unter der Tel.-Nr. 0271/3145-707 oder per Mail zur Verfügung.