Loading...

Niederschlags-
wasser

Allgemeines - Niederschlagswasser

Ermittlung der bebauten und versiegelten Flächen

Die Niederschlagswassergebühren werden nach den bebauten und befestigten Flächen, von denen Niederschlagswasser in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet wird, berechnet. Die Ermittlung der gebührenrelevanten Flächen erfolgt grundsätzlich im Wege der Selbstveranlagung von den Grundstückseigentümerinnen bzw. Grundstückseigentümern.
ESi hat zuletzt 2012 alle Grundstücksflächen im Gebiet der Stadt Siegen zur Ermittlung der bebauten und versiegelten Flächen auswerten lassen. Dazu wurden Luftbilder und modernste Technik verwendet.
Nachträgliche Veränderungen dieser Flächen sind dem ESi unaufgefordert mitzuteilen (z. B. Entsiegelung, Gebäudeabriss, Dachbegrünung usw.). Eine Überprüfung behält sich der ESi im Einzelfall vor.

Das Formular zur Meldung relevanter Flächen für die Niederschlagswassergebühren finden Sie hier: Download – Abgabeerklärung Niederschlagswassergebühren

Fragen und Antworten

Fragen zur Niederschlagswassergebühr

Die Niederschlagswassergebühr muss nicht gezahlt werden, da die öffentlichen Abwassereinrichtungen nicht genutzt werden. Die Schmutzwassergebühr nach dem Frischwassermaßstab ist selbstverständlich trotzdem zu entrichten.

Zur Ermittlung der eingeleiteten Schmutzwassermenge wird die verbrauchte Frischwassermenge (Frischwassermaßstab) als Grundlage herangezogen.

Zur Ermittlung der abgeleiteten Niederschlagswassermenge wird der Flächenmaßstab angewandt. Entscheidend ist die Größe der befestigten Flächen und Dachflächen, die in die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung (z. B. Kanalisation) entwässern. Flächen, welche nicht in die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung  entwässern, bleiben unberücksichtigt!

Beispiel: Eine kleine Terrassenfläche entwässert vollständig in den Garten. Diese Fläche findet dann bei der Gebührenermittlung keine Berücksichtigung.

Ja. Die Stadt wird entsprechend angeschlossener Fläche und Befestigungsart mit ihren Straßen- und öffentlichen Flächen (wie ein Privatgrundstück) an den Kosten der Oberflächenwasserentsorgung beteiligt.

Informationen hierzu können Sie oft Ihren Bauunterlagen entnehmen. In schwierigen Fällen können Sie sich auch an Ihren Architekten oder an die Stadt bzw. Gemeinde wenden.

Durch Beobachtung. Für die befestigten Grundstücksflächen lässt sich das – wenn Zweifel bestehen – bei ergiebigen und starken Regenereignissen leicht beobachten.

Das Maß der Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung (z. B. Kanalisation) ist entscheidend, also die abflusswirksame Fläche. Es spielt keine Rolle, an welche Art der öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung das Grundstück angeschlossen ist.

Grundsätzlich nein.

Niederschlagswasser ist Abwasser, für das die Stadt Siegen abwasserbeseitigungspflichtig ist.

In Ausnahmefällen ist eine Versickerung des Niederschlagswassers auf schriftlichen Antrag hin möglich. Die bauliche Maßnahme ist bei der Stadt Siegen (ESi) anzuzeigen und muss genehmigt werden (Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang).

Es muss sichergestellt sein, dass das anfallende Regenwasser auch versickern kann. Die Versickerungsanlage muss dem Stand der Technik entsprechen (DWA – Arbeitsblatt A138: Planung, Bau und Betrieb von Anlagen zur Versickerung von Niederschlagswasser, DWA Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V.) und der Untergrund die belästigungsfreie Aufnahme und Ableitung des Oberflächenwassers ermöglichen.

Veränderungen an den gebührenrelevanten Flächen sind unverzüglich mitzuteilen. Diese werden dann entsprechend bei der Gebührenberechnung berücksichtigt. Eine Änderungsmitteilung bedarf der schriftlichen Form und muss in einem Lageplan des Grundstückes angezeigt werden.

Für die Abwasserbeseitigung werden zwei getrennte Gebühren erhoben. Hierzu müssen die Kosten der Abwasserbeseitigung zunächst getrennt nach den Kosten für die Schmutzwasserbeseitigung einerseits und die Niederschlagswasserbeseitigung andererseits ermittelt werden (Kostenträgerrechnung).

  1. Die Schmutzwassergebühr deckt die Kosten für die Beseitigung des Schmutzwassers. Sie berechnet sich auch weiterhin nach dem Frischwassermaßstab (in €/m³ Trinkwasser).
  2. Die Niederschlagsgebühr deckt die Kosten der Niederschlagsbeseitigung. Sie wird ausschließlich auf der Grundlage der befestigten und in das öffentliche Kanalnetz abflusswirksamen Flächen (in €/m² Fläche pro Jahr) erhoben. Sie ist nicht etwa davon abhängig, wie viel Regen fällt!

 

 

 

Grundlage der Gebührenberechnung für das Niederschlagswasser sind die Quadratmeter an befestigter und bebauter bzw. überbauter Grundstücksfläche, von der aus Niederschlagswasser leitungsgebunden oder auch nicht leitungsgebunden in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet wird. Eine nicht leitungsgebundene Zuleitung liegt z. B. dann vor, wenn von befestigten oder überbauten Flächen oberirdisch, aufgrund des Geländegefälles, Niederschlagswasser in die öffentliche Abwasseranlage gelangen kann (Beispiel: Eine zum Straßeneinlauf geneigte Einfahrt). Diese Flächen sind einzubeziehen. Grundsätzlich gilt natürlich: Veranlagt werden nur Flächen, die auch tatsächlich in die öffentliche Abwasseranlage einleiten. Im Zweifel kann bei ergiebigen Regenfällen gut beobachtet werden, wohin eine befestigte Fläche wirklich entwässert.

Als abflusswirksam gelten alle befestigten Flächen, von denen Niederschlagswasser über Rohre, durch Leitungen oder auch nicht leitungsgebunden in das öffentliche Kanalnetz der Stadt abgeleitet wird. Als abflusswirksam gelten auch Dachflächen, von denen Niederschlagswasser in den öffentlichen Kanal gelangen kann. Flächen, von denen Niederschlagswasser nicht in den öffentlichen Kanal abgeleitet wird bzw. Flächen, auf denen das Niederschlagswasser vollständig versickert – wie z. B. häufig bei Terrassen, Gartenwegen, Dächern von Gartenhütten etc. ­ sind keine abflusswirksamen Flächen.

Ja. Als teilversiegelt gelten Flächen, die eine überwiegende Wasserdurchlässigkeit vorweisen oder eine nicht unerhebliche Rückhaltung von Niederschlagswasser in der Weise gewährleisten, dass das Niederschlagswasser nicht überwiegend in das öffentliche Kanalnetz einleitet sondern überwiegend im Boden versickert und dem Grundwasser bzw. dem natürlichen Wasserkreislauf zugeführt wird. Diese Teilflächen werden bei der Ermittlung der gesamten abflusswirksamen Grundstücksfläche nicht berücksichtigt. Ebenso werden bei bebauten Flächen verschiedene Dachtypen berücksichtigt (Normaldächer und Gründächer). Folgende Faktoren werden für die Abzugsflächen angesetzt:

 

Normaldach Faktor 1,0
Gründach Faktor 0,5
Wasserundurchlässige Befestigungen (vollversiegelt):
Asphalt, Beton, Bitumen, Platten, Pflaster, Fliesen und sonstige wasserundurchlässige Befestigungen mit Fugenverguss oder auf Beton verlegt
Faktor 1,0
wenig versiegelte Befestigungen
Porenpflaster, Kies- oder Schotterflächen, Schotterrasen und Rasengittersteine
Faktor 0,0
Versickerungsanlagen
Sickerschächte, Mulden, Rigolen
Faktor 0,0

Bei der Nutzung des Niederschlagswassers auf dem eigenen Grundstück müssen keine Gebühren gezahlt werden, vorausgesetzt die Verwendung entspricht den Bestimmungen des Landeswassergesetzes und die öffentliche Abwasserbeseitigungs-einrichtung wird nicht in Anspruch genommen.

Nein. Grundsätzlich sind alle Flächen, die an die Kanalisation (Niederschlagswasser­ oder Mischwasserkanalisation) angeschlossen sind, gebührenpflichtig. Dazu zählen alle bebauten, überbauten und befestigten Flächen, von denen direkt oder indirekt Niederschlagswasser in den Kanal gelangt. Unter direkt angeschlossenen Flächen versteht man alle Flächen mit einem eigenen Kanalanschluss über Rohre und Leitungen. Als indirekt angeschlossen gelten Flächen, von denen Niederschlagswasser offen (also ohne Leitungen, Rohre etc.) über andere Wege und/oder Flächen in z.B. einen Straßeneinlauf der Kanalisation gelangt.

Entscheidend ist der Abfluss in den Kanal. Zur Dachfläche gehören auch Dachüberstände und Vordächer. Ebenfalls einzurechnen sind die Dachflächen von Balkonen, Terrassen oder sonstigen Anbauten, sofern diese an die Kanalisation angeschlossen sind. Auch die Dachflächen von Nebengebäuden wie Schuppen, Gartenhäusern, Carports, Stallungen etc. werden bei der Berechnung der Niederschlagswassergebühr nur berücksichtigt, sofern diese an die Kanalisation angeschlossen sind. Ausnahmen sind lückenlos bepflanzte Dachflächen (sog. Gründächer). Diese werden nur zur Hälfte als bebaute Fläche berücksichtigt.

Hohe Kosten. Die Kosten für die Ableitung von Niederschlagswasser sind deshalb so erheblich, weil der Zulauf von Niederschlagswasser sehr ungleichmäßig ist und ggf. erhebliche Schäden verursachen kann. Für Starkregenereignisse müssen deshalb ausreichend dimensionierte Kanäle und z. B. Regenrückhaltebecken zur Ableitung vorgehalten und finanziert werden.

Fragen zur Nutzung von Anlagen zum Speichern von Niederschlagswasser

Regentonnen sind ortsveränderliche Behälter, die nicht dauerhaft über das ganze Jahr genutzt werden. Die Behälter laufen nach Vollfüllung über und das weiter anfallende Regenwasser ist grundsätzlich in die öffentliche Abwasseranlage einzuleiten. Für die Bemessung der Abwasseranlagen/Kanäle und damit für die  Gebühr ist der Spitzenabfluss maßgebend; die Zwischenspeicherung von Wassermengen ist nicht relevant.

 

 

Grundsätzlich ist anfallenden Abwasser – dazu zählt auch das in Behältern gesammelte Regenwasser – dem Abwasserbeseitigungspflichtigen (Stadt/ESi) zu überlassen. Für einen Überlauf und Versickerung im Garten oder auf anderen Flächen ist eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich, die nur mit Zustimmung des Abwasserbeseitigungspflichtigen (Stadt/ESi) erteilt werden kann. Sofern eine solche Versickerung zulässig ist und das überlaufende Regenwasser keine öffentlichen Abwasseranlagen benutzt, fällt für die betreffende Fläche auch keine Gebühr an.

Eine Zisterne ist ein Wasserspeicher, der ober- oder unterirdisch gelagert werden kann.

Sofern Zisternen / Regenwassernutzungsanlagen nicht nur zur Gartenbewässerung genutzt werden, sind beim Bau und Betrieb insbesondere wegen der Trinkwassernachspeisung besondere Vorschriften zu beachten. Diese finden sich in den „Richtlinien der Stadt Siegen für den Bau und Betrieb von Regenwassernutzungsanlagen“. Für die Abwassergebühren gilt:
Für die Einleitung von aufgefangenem und durch den häuslichen Gebrauch verschmutztem Regenwasser in die öffentliche Kanalisation wird nach der jeweils geltenden Gebührensatzung der Stadt Siegen eine Schmutzwassergebühr erhoben. Sofern der Regenwassernutzungsanlage eine zulässige Versickerung nachgeschaltet ist, hat der Gebührenpflichtige einen geeichten Wassermengenzähler auf seine Kosten einzubauen, der die entnommene Regenwassermenge nachhält. Als gebührenpflichtige Schmutzwassermenge gilt dann die Menge, die von dem eingebauten Wassermengenzähler angegeben wird.Wird eine Regenwassernutzungsanlage mit einem Überlauf an den Kanal betrieben, so entfällt eine Wassermengenmessung. Es verbleibt bei der Berechnung der Niederschlagswassergebühr aufgrund der angeschlossenen Fläche.

 

 

Versickerungsanlagen dienen der großflächigen, oberirdischen bzw. unterirdischen Einbringung von Niederschlagswasser in den Untergrund. Hierzu gibt es Sickermulden, Rigolen, Sickerschächte und ähnliche Versickerungsanlagen.

Nieder 1 - ESi Siegen