Loading...

Informationen –
Fragen und Antworten

Allgemeines

Hierbei handelt es sich um die Flächen, von denen tatsächlich Niederschlagswasser in die öffentliche Kanalisation geleitet wird. Eine Terrasse, von der anfallendes Niederschlagswasser in den davor liegenden Garten zur Versickerung geleitet wird, ist keine abflusswirksame Fläche. Diese Fläche geht nicht in die Berechnung der Niederschlagswassergebühr mit ein.

Eine Auffahrt hingegen, von der das Niederschlagswasser in die Kanalisation der davor liegenden Straße geleitet wird, ist eine abflusswirksame Fläche und geht in die Berechnung ein.

Ebenso werden Dachflächen als abflusswirksame Flächen einbezogen, wenn anfallendes Niederschlagswasser der öffentlichen Kanalisation zugeführt wird.

Definition gemäß DIN 4045: „Nach häuslichem, gewerblichem oder industriellem Gebrauch verändertes, insbesondere verunreinigtes abfließendes, auch von Niederschlägen stammendes und in die Kanalisation gelangendes Wasser“.

Mein Abwasser (Abfluss verstopft!) läuft nicht mehr ab. Woran liegt das?

Wenden Sie sich an Herrn Büdenbender oder Frau Aydin-Kolb

Welche Unterlagen gehören zu einem Entwässerungsantrag?

Für die Einleitung von Abwässern in die öffentliche Abwasseranlage ist unabhängig vom Baugenehmigungsverfahren eine Genehmigung nach § 10 der Abwassersatzung der Stadt Siegen beim Entsorgungsbetrieb der Stadt Siegen zu beantragen (Entwässerungsantrag).

  1. Für die Beurteilung sind folgende Antragsunterlagen je 2-fach einzureichen: Antrag (formlos) mit Erläuterungen (DOWNLOAD Vordruck)
  2. Katasteramtlicher Lageplan neuesten Datums im Maßstab 1:500. In den Lageplan sind die öffentlichen Kanäle einzutragen, insbesondere die Sohlhöhen und die Geländehöhe an der geplanten Anschlußstelle (= Rückstauebene)
  3. Grundrisse im Maßstab 1:100 mit Darstellung der Entwässerungseinrichtungen und der Grundleitungen
  4. Gebäudeschnitt im Maßstab 1:100 mit der Angabe der Höhenlage des Keller- und Erdgeschoßfußbodens. Die Höhen sind in m über NN anzugeben, bzw. auf einen Kanaldeckel zu beziehen, sodass die Höhenunterschiede vom Gebäude zum öffentlichen Kanal deutlich werden

Wo liegt der öffentliche (städtische) Kanal, an den ich anschließen kann?

Auskunft über die Lage des öffentlichen Kanals erteilen Herr Michler oder Frau Aydin-Kolb

Als befestigte oder versiegelte Fläche gelten alle Flächen, die durch menschliches Einwirken so verdichtet sind, dass die natürliche Versickerungsfähigkeit des Bodens erheblich verändert wurde. Dies betrifft insbesondere die Flächen eines Grundstückes, deren Oberflächen mit Asphalt, Beton, Platten, Pflastersteinen etc. versehen sind.

Einrichtung zur Sammlung und Speicherung von Niederschlagswasser. Brauchwassernutzungsanlagen / Zisternen gibt es mit oder ohne Notüberlauf an die öffentliche Abwassereinrichtung.

Das anfallende Niederschlagswasser wird in die öffentliche Kanalisation geleitet. Es ist dabei egal, ob die Einleitung über den Anschlusskanal des Grundstückes oder über öffentliche Flächen (Straßen, Plätze oder Wege) in die Straßenkanalisation erfolgt.

Kann ich meine Drainage an den Kanal anschließen?

Nein. Der Anschluss von Grund-, Drain- und Baugrubenwasser an den Kanal ist grundsätzlich nicht gestattet (§ 5 Abs. 3 Ziff. 12 der Abwassersatzung).

Welche Unterlagen gehören zu einem Entwässerungsantrag?

  1. Für die Einleitung von Abwässern in die öffentliche Abwasseranlage ist unabhängig vom Baugenehmigungsverfahren eine Genehmigung nach § 14 der Abwassersatzung der Stadt Siegen beim Entsorgungsbetrieb der Stadt Siegen zu beantragen (Entwässerungsantrag).
  2. Für die Beurteilung sind folgende Antragsunterlagen je 1-fach einzureichen:
    Antrag (Formlos) mit Erläuterungen. (DOWNLOAD Vordruck)
  3. Katasteramtlicher Lageplan neuesten Datums im Maßstab 1:500
    In den Lageplan sind die öffentlichen Kanäle einzutragen, insbesondere die Sohlhöhen und die Geländehöhe an der geplanten Anschlussstelle (= Rückstauebene).
  4. Grundrisse im Maßstab 1:100 mit Darstellung der Entwässerungseinrichtungen und der Grundleitungen; Gebäudeschnitt im Maßstab 1:100 mit der Angabe der Höhenlage des Keller- und Erdgeschossfußbodens.
    Die Höhen sind in m über NN anzugeben, bzw. auf einen Kanaldeckel zu beziehen, so dass die Höhenunterschiede vom Gebäude zum öffentlichen Kanal deutlich werden.
  5. Bei Neuanschlüssen in der öffentlichen Verkehrsfläche muss die benötigte Tiefe (in m ü. NN) und Lage auf der Grenze (Abstand zum nächsten Grenzpunkt) im Lageplan angegeben werden.

Pläne sollten nach Möglichkeit das Format DIN A3 nicht überschreiten. Bei größeren Plänen wäre eine zusätzliche Zusendung per E-Mail wünschenswert.

Für die Beseitigung von Schmutz- und Niederschlagswasser fallen Kanalbenutzungsgebühren an. Die Gebühren für das Schmutzwasser richten sich nach der bezogenen Frischwassermenge. Für Wassermengen, die nachweisbar nicht in das Kanalnetz eingeleitet werden (z.B. Gartenbewässerung), ist eine Erstattung von Kanalbenutzungsgebühren unter folgenden Voraussetzungen möglich:

Nachweis der Wasserschwundmengen
Der Nachweis der Wasserschwundmengen obliegt dem Gebührenpflichtigen. Der Gebührenpflichtige ist grundsätzlich verpflichtet, den Nachweis durch eine auf seine Kosten eingebaute, ordnungsgemäß funktionierende und geeignete Messeinrichtung (i.d.R. geeichter Wasserzähler) zu führen.

Montagevorgaben für die Zwischenzählerinstallation
Für den Einbau eines geeichten Wasserzählers sind Sie selbst auf eigene Kosten verantwortlich. Der Zwischenzähler muss gemäß den Bestimmungen des Eichgesetzes geeicht und fest in der Leitung installiert sein. Aufsteck- oder Aufschraubzähler sind ab dem Jahr 2023 grundsätzlich nicht mehr zulässig.

Sollte es aus technischen Gründen nicht möglich sein, einen Zähler in der Leitung fest zu verbauen, so wird in diesen besonderen Fällen ein Aufsteck- bzw. Aufschraubzähler an der Entnahmestelle akzeptiert. Hierüber ist von einem Sanitärfachbetrieb eine Bescheinigung vorzulegen. In eng beschränkten Ausnahmefällen kann eine Erstattung auch auf Grundlage anderweitiger nachprüfbarer Unterlagen erfolgen.

Der Einbau des Zwischenzählers ist so vorzunehmen, dass sichergestellt ist, dass das über den Zwischenzähler gemessene Frischwasser nicht in den Abwasserkanal geleitet werden kann. So darf sich z.B. kein Waschbecken mit Abfluss oder ein Bodenabfluss (Entwässerungsrinne, Hofeinläufe o.ä.) in der Nähe der Zapfstelle befinden. Eine Wasserentnahme zum Reinigen der Gehwege vor dem Haus, der Garageneinfahrt oder Hof- und Terrassenflächen, die über eine Entwässerungsrinne oder über die Straße in das städtische Kanalnetz entwässern, ist nicht erlaubt.

Gartenbewässerung
Nach Einbau oder Wechsel des Wasserzählers sind folgende Unterlagen an den Entsorgungsbetrieb der Stadt Siegen zu senden:

  • Kaufbeleg über den Wasserzähler bzw. Rechnung des Installationsbetriebs
  • Zählernummer
  • Anfangszählerstand
  • Nachweis über die Eichung
  • Name und Anschrift des Gebührenpflichtigen
  • Anschrift des gebührenpflichtigen Grundstücks

Eine Nutzung des Wasserzählers ist nach Anzeige möglich. Nach erstmaligem Einbau wird ein Außendienstmitarbeiter des Entsorgungsbetriebs nach telefonischer Vereinbarung den Wasserzähler vor Ort prüfen. Verwaltungsgebühren fallen in diesem Zusammenhang nicht an.

Eichung
Für die fristgerechte Eichung ist der Gebührenpflichtige verantwortlich. Der Eichzeitraum beträgt 6 Jahre. Nach Ablauf der Eichfrist ist der Zwischenzähler gegen einen geeichten neuen Zähler auszutauschen. Der Zählerwechsel ist dem Entsorgungsbetrieb schriftlich oder per E-Mail mit den o.g. Daten mitzuteilen.

Bei nicht geeichten Zählern bzw. bei abgelaufener Eichung kann eine Erstattung nicht gewährt werden.

Erstattungsantrag
Die Siegener Versorgungsbetriebe berechnen im Auftrag des Entsorgungsbetriebs die Schmutzwassergebühren. Innerhalb einer Frist von einem Monat nach Erhalt der Rechnung der SVB ist ein schriftlicher Antrag beim Entsorgungsbetrieb auf teilweise Erstattung der Schmutzwassergebühr zu stellen.

In dem Antrag sind die Gründe aufzuführen, weshalb nicht die gesamte bezogene Frischwassermenge in die Berechnung der Schmutzwassergebühr einfließen soll. Dem Antrag ist weiterhin eine Kopie der letzten SVB-Rechnung beizufügen.

Anträge, die nach Ablauf der o.g. Frist eingereicht werden, können nicht berücksichtigt werden.

zum Antrag auf Erstattung der Schmutzwassergebühren

Wasserrohrbruch
Für den Erlass der anteiligen Schmutzwassergebühren muss sichergestellt sein, dass das ausgetretene Frischwasser nicht in die Kanalisation gelangt ist. Hier kann als Nachweis z. B. eine schriftliche Bestätigung eines Installationsbetriebes gelten.

Wichtige Hinweise
Eine Gebührenerstattung für Wassermengen, die zur Befüllung von Schwimmbecken verwendet werden, kann nicht erfolgen. Das Frischwasser wird durch seine Nutzung in seiner Beschaffenheit verändert und stellt somit Abwasser dar. Dieses ist der Kanalisation zuzuführen.

Das Wasser darf ausschließlich für Zwecke verwendet werden, bei denen eine Einleitung in das städtische Kanalnetz ausgeschlossen ist.

Wird in einem Jahr kein Antrag auf Abzugsmengen geltend gemacht, kann bei einem Antrag im Folgejahr nicht die volle Differenz zum letzten gemeldeten Zählerstand abgesetzt werden. Es erfolgt dann lediglich eine anteilsmäßige Berechnung.

Ansprechpartner
Als Ansprechpartner steht Frau Julia Grün unter der Tel.-Nr. 0271/3145-707 oder per Mail zur Verfügung.

Nach Einbau oder Wechsel des Wasserzählers sind folgende Unterlagen an den Entsorgungsbetrieb der Stadt Siegen zu senden:

  • Kaufbeleg über den Wasserzähler bzw. Rechnung des Installationsbetriebs
  • Zählernummer
  • Anfangszählerstand
  • Nachweis über die Eichung
  • Name und Anschrift des Gebührenpflichtigen
  • Anschrift des gebührenpflichtigen Grundstücks

Die Abwassergebühr wird getrennt nach Schmutz- und Niederschlagswasserbeseitigung berechnet. Grundlage für die Schmutzwassergebühr ist die bezogene Frischwassermenge.

Die Niederschlagswassergebühr berechnet sich nach der Größe der überbauten und der befestigten einleitenden Flächen sowie der Befestigungsart dieser Flächen. Öko-Pflaster, Rasengittersteine, Anlagen zur Versickerung von Niederschlagswasser ohne Überlauf in den Kanal (Sickergruben, Mulden-Rigolen-Systeme) werden nicht für die Gebühr herangezogen. Nur für in die Kanalisation einleitende Flächen wird eine Gebühr in Abhängigkeit von der Größe der Fläche erhoben.

Als Gründach wird die Bedeckung eines Daches mit Pflanzen bezeichnet, soweit dies zu einer dauerhaft geschlossenen Pflanzendecke führt, die dauerhaft einen verzögerten oder verringerten Abfluss des Niederschlagswassers bewirkt. Diese Flächen werden zur Hälfte gebührenwirksam.

Auskünfte erteilen:

Ich möchte bauen. Ist mein Grundstück abwassertechnisch erschlossen? Habe ich eine Möglichkeit, an den Kanal anzuschließen? (Grundstücksentwässerung)

Bei Fragen zur Grundstücksentwässerung (Neubau, Reparatur, usw.) helfen Ihnen die Mitarbeiter der Grundstücksentwässerungung Frau Aydin-Kolb und Herr Michler.

Ein Gewässer (Bach/Fluss) ist verschmutzt. Wer ist zuständig?

Der Bereitschaftsdienst der Unteren Wasserbehörde ist telefonisch unter der Telefonnummer 0271 333-2009 zu erreichen.

Von einer Indirekteinleitung spricht man immer dann, wenn Abwasser über eine öffentliche Kanalisation und eine daran angeschlossene Abwasserbehandlungsanlage (Kläranlage) entsorgt wird. Somit sind alle Grundstückseigentümer, die über einen Kanalanschluss verfügen, Indirekteinleiter.

Eine Überwachung findet aber nur bei Einleitern statt, die Produktionsabwasser in die öffentliche Kanalisation einleiten. Diese Einleiter werden in einem Abwasserkataster erfasst und nach Gefahrenklassen eingestuft.

Die Überwachung geschieht durch Probenahme (Einhaltung der Grenzwerte der Parameter, die in der Abwassersatzung festgelegt sind).

Grund der Überwachung:
Der Bestand und der Betrieb von Abwasseranlagen, sowie die Reinigungswirkung der Kläranlagen darf nicht gefährdet werden.
Das in den Kläranlagen beschäftigte Personal darf in seiner Gesundheit nicht gefährdet werden.
Ebenso muss die Bau- und die Anlagensubstanz geschützt werden.

Für weitere Einzelheiten wenden sie sich an Herrn Siemann

Wer repariert einen defekten Kanalanschluss?

Bei Schäden auf dem Grundstück kann der Grundstückseigentümer selbst tätig werden bzw. eine Firma seiner Wahl beauftragen. Schäden in der öffentlichen Verkehrsfläche (Böschung, Gehweg, Fahrbahn) behebt die Vertragsfirma des ESi auf Kosten des Grundstückseigentümers.

Wer stellt einen neuen Kanalanschluss her?

Auf dem Grundstück kann der Grundstückseigentümer die Grundstücksentwässserung selbst verlegen bzw. eine Firma seiner Wahl beauftragen. In der öffentlichen Verkehrsfläche (Böschung, Gehweg, Fahrbahn) wird der Anschlusskanal auf Antrag des Grundstückseigentümers durch die Vertragsfirma des ESi auf Kosten des Grundstückseigentümers hergestellt.

Wo erhalte ich Auskünfte zum Kanalbestand?

Auskünfte zum städtischen Kanalbestand und ggf. über die Grundstücksentwässerung erteilen die Mitarbeiter der Abteilung Planung vom Fachbereich Grundstücksentwässerung.

Was geschieht mit dem Siegener Klärschlamm?

Seit dem Jahr 2021 wird der Klärschlamm aus den Kläranlagen Siegen, Weidenau und Büdenholz in der Klärschlammtrocknungsanlage des ESi getrocknet. Das am Ende dieses Prozesses verbleibende Granulat wird in Zementwerken und Monoverbrennungsanlagen entsorgt.

Zusätzlich wird seit Anfang 2022 der Klärschlamm der Stadt Kreuztal in der Siegener Trocknungsanlage mitbehandelt. Dadurch sind die aktuellen Kapazitäten ausgeschöpft und das ursprüngliche Ziel einer wirtschaftlichen und regionalen Klärschlammbehandlung wurde erreicht.

Die Ableitung von Schmutz– und Niederschlagswasser erfolgt in einem gemeinsamen Kanalisationsnetz. Über 90 % der Kanäle im Siegener Stadtgebiet sind Mischwasserkanäle.

Kann ich Niederschlagswasser auf meinem Grundstück versickern lassen oder in einen Bach einleiten?

Für die Einleitung von Niederschlagswasser in den Untergrund oder in ein Gewässer ist ein „Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis gem §10 WHG“ beim Kreis Siegen-Wittgenstein, Untere Wasserbehörde, zu stellen. Der Antrag kann formlos gestellt werden. Zur Hilfestellung ist jedoch ein vorbereitetes Antragsformular erstellt worden.

Der vollständig ausgefüllte Antrag kann in 3-facher Ausfertigung direkt beim ESi eingereicht werden, da eine Stellungnahme erforderlich ist. Der ESi leitet den Antrag anschließend an die Untere Wasserbehörde weiter. Für Versickerungsanträge von Industrieflächen (Gebäude/ Betriebsflächen) ist der Antrag nicht zu verwenden.

Nehmen Sie bitte in diesen Fällen Kontakt mit der Unteren Wasserbehörde auf.
(Tel.: 0271 333-0)

Dach mit Eindeckung aus gut ableitendem Material (Pfannenziegel, Schiefer, Bitumenbahn o.ä.). Es handelt sich hierbei nicht um ein Gründach.

Überlauf einer Rückhalteeinrichtung für Niederschlagswasser (Versickerung). Ist das maximale Speichervolumen der Rückhalteeinrichtung erreicht, wird das überschüssige Niederschlagswasser in die öffentliche Abwassereinrichtung abgeleitet.

Zu der „öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung“ zählt die gesamte Kanalisation, wie Regen-, Schmutz- und Mischwasserkanalisation sowie die Kläranlage. Insbesondere im Niederschlagswasserbereich können hier auch sehr kurze Rohrleitungen für die Ableitung in die Vorflut (Gewässer) in Betracht kommen. Hierzu können auch öffentliche Versickerungsmulden, Versickerungsbecken, Regenrückhaltebecken etc. zählen.

Wasser- und luftdurchlässiges Pflaster.

Eine Gebührenerstattung für Wassermengen, die zur Befüllung von Schwimmbecken verwendet werden, kann nicht erfolgen. Das Frischwasser wird durch seine Nutzung in seiner Beschaffenheit verändert und stellt somit Abwasser dar. Dieses ist der Kanalisation zuzuführen.

Ich habe Ratten aus dem Kanaldeckel laufen sehen.
Wer ist zuständig für die Rattenbekämpfung im Kanalnetz?

Wenden Sie sich an Herr Siemann, Tel.: 0271 3145-606

Kann ich eine Regenwassernutzungsanlage einbauen?

Genaue Informationen über die Voraussetzungen zum Einbau einer Regenwassernutzungsanlage entnehmen Sie bitte dem Infoblatt.

Wer ist zuständig, wenn der Keller nach einem starken Regen unter Wasser steht (Rückstau)?

Genaue Informationen zum Thema Rückstau entnehmen Sie bitte dem Infoblatt.

Von einem Trennsystem spricht man, wenn für Schmutzwasser und Regenwasser jeweils ein separater Kanal in der Straße verlegt wird. Das Kanalsystem hat keinen Einfluss auf die Gebühr.

Eingeschränkt wasserdurchlässige Oberflächen, insbesondere Schotter, Kies, Splitt, Rasengittersteine, Rasenfugenpflaster, Porenpflaster, Öko-Pflaster, Betonpflaster mit Sickerfugen, aber auch Grasflächen und gewachsene Böden. Die vorgenannten Oberflächen gelten grundsätzlich als komplett wasserdurchlässig, werden deshalb in der Regel nicht erfasst und nicht mit einer Niederschlagswassergebühr belegt.

Wasserundurchlässige befestigte Oberflächen, insbesondere Asphalt, Beton, Pflaster, Verbundsteine.

Die Versiegelungs- bzw. Befestigungsart zeigt an, ob die befestigte Fläche zumindest teilweise versickerungsfähig ist. In Abhängigkeit von dieser Eigenschaft wird anfallendes Niederschlagswasser mehr oder weniger in die öffentliche Abwassereinrichtung abgeleitet.

Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie einen Antrag auf Erstattung der Schmutzwassergebühr stellen.
Die Messung dieser nicht eingeleiteten Wassermenge erfolgt grundsätzlich über einen zusätzlichen geeichten, fest installierten Wasserzähler (kein Zapfhahnzähler). Sollte im Einzelfall der Einbau eines solchen Zählers technisch nicht möglich sein, kann gegebenenfalls nach Prüfung durch den Entsorgungsbetrieb der Stadt Siegen (ESi) der Nachweis ausnahmsweise auch durch andere nachprüfbare Unterlagen erfolgen.
Der Antrag ist schriftlich bis zur Bestandskraft des Abwassergebührenbescheides bei ESi zu stellen. Dem Antrag sind Nachweise über den Viehbestand im betreffenden Erstattungszeitraum beizufügen.

Erstattungsantrag
Die Siegener Versorgungsbetriebe berechnen im Auftrag des Entsorgungsbetriebs die Schmutzwassergebühren. Innerhalb einer Frist von einem Monat nach Erhalt der Rechnung der SVB ist ein schriftlicher Antrag beim Entsorgungsbetrieb auf teilweise Erstattung der Schmutzwassergebühr zu stellen.

In dem Antrag sind die Gründe aufzuführen, weshalb nicht die gesamte bezogene Frischwassermenge in die Berechnung der Schmutzwassergebühr einfließen soll. Dem Antrag ist weiterhin eine Kopie der letzten SVB-Rechnung beizufügen.

Anträge, die nach Ablauf der o.g. Frist eingereicht werden, können nicht berücksichtigt werden.

zum Antrag auf Erstattung der Schmutzwassergebühren

Ansprechpartner
Als Ansprechpartner steht Frau Julia Grün unter der Tel.-Nr. 0271/3145-707 oder per Mail zur Verfügung.

Für den Erlass der anteiligen Schmutzwassergebühren muss sichergestellt sein, dass das ausgetretene Frischwasser nicht in die Kanalisation gelangt ist. Hier kann als Nachweis z. B. eine schriftliche Bestätigung eines Installationsbetriebes gelten.

Fragen zur Niederschlagswassergebühr

Die Niederschlagswassergebühr muss nicht gezahlt werden, da die öffentlichen Abwassereinrichtungen nicht genutzt werden. Die Schmutzwassergebühr nach dem Frischwassermaßstab ist selbstverständlich trotzdem zu entrichten.

Zur Ermittlung der eingeleiteten Schmutzwassermenge wird die verbrauchte Frischwassermenge (Frischwassermaßstab) als Grundlage herangezogen.

Zur Ermittlung der abgeleiteten Niederschlagswassermenge wird der Flächenmaßstab angewandt. Entscheidend ist die Größe der befestigten Flächen und Dachflächen, die in die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung (z. B. Kanalisation) entwässern. Flächen, welche nicht in die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung  entwässern, bleiben unberücksichtigt!

Beispiel: Eine kleine Terrassenfläche entwässert vollständig in den Garten. Diese Fläche findet dann bei der Gebührenermittlung keine Berücksichtigung.

Ja. Die Stadt wird entsprechend angeschlossener Fläche und Befestigungsart mit ihren Straßen- und öffentlichen Flächen (wie ein Privatgrundstück) an den Kosten der Oberflächenwasserentsorgung beteiligt.

Informationen hierzu können Sie oft Ihren Bauunterlagen entnehmen. In schwierigen Fällen können Sie sich auch an Ihren Architekten oder an die Stadt bzw. Gemeinde wenden.

Durch Beobachtung. Für die befestigten Grundstücksflächen lässt sich das – wenn Zweifel bestehen – bei ergiebigen und starken Regenereignissen leicht beobachten.

Das Maß der Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung (z. B. Kanalisation) ist entscheidend, also die abflusswirksame Fläche. Es spielt keine Rolle, an welche Art der öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung das Grundstück angeschlossen ist.

Grundsätzlich nein.

Niederschlagswasser ist Abwasser, für das die Stadt Siegen abwasserbeseitigungspflichtig ist.

In Ausnahmefällen ist eine Versickerung des Niederschlagswassers auf schriftlichen Antrag hin möglich. Die bauliche Maßnahme ist bei der Stadt Siegen (ESi) anzuzeigen und muss genehmigt werden (Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang).

Es muss sichergestellt sein, dass das anfallende Regenwasser auch versickern kann. Die Versickerungsanlage muss dem Stand der Technik entsprechen (DWA – Arbeitsblatt A138: Planung, Bau und Betrieb von Anlagen zur Versickerung von Niederschlagswasser, DWA Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V.) und der Untergrund die belästigungsfreie Aufnahme und Ableitung des Oberflächenwassers ermöglichen.

Veränderungen an den gebührenrelevanten Flächen sind unverzüglich mitzuteilen. Diese werden dann entsprechend bei der Gebührenberechnung berücksichtigt. Eine Änderungsmitteilung bedarf der schriftlichen Form und muss in einem Lageplan des Grundstückes angezeigt werden.

Für die Abwasserbeseitigung werden zwei getrennte Gebühren erhoben. Hierzu müssen die Kosten der Abwasserbeseitigung zunächst getrennt nach den Kosten für die Schmutzwasserbeseitigung einerseits und die Niederschlagswasserbeseitigung andererseits ermittelt werden (Kostenträgerrechnung).

  1. Die Schmutzwassergebühr deckt die Kosten für die Beseitigung des Schmutzwassers. Sie berechnet sich auch weiterhin nach dem Frischwassermaßstab (in €/m³ Trinkwasser).
  2. Die Niederschlagsgebühr deckt die Kosten der Niederschlagsbeseitigung. Sie wird ausschließlich auf der Grundlage der befestigten und in das öffentliche Kanalnetz abflusswirksamen Flächen (in €/m² Fläche pro Jahr) erhoben. Sie ist nicht etwa davon abhängig, wie viel Regen fällt!

Grundlage der Gebührenberechnung für das Niederschlagswasser sind die Quadratmeter an befestigter und bebauter bzw. überbauter Grundstücksfläche, von der aus Niederschlagswasser leitungsgebunden oder auch nicht leitungsgebunden in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet wird. Eine nicht leitungsgebundene Zuleitung liegt z. B. dann vor, wenn von befestigten oder überbauten Flächen oberirdisch, aufgrund des Geländegefälles, Niederschlagswasser in die öffentliche Abwasseranlage gelangen kann (Beispiel: Eine zum Straßeneinlauf geneigte Einfahrt). Diese Flächen sind einzubeziehen. Grundsätzlich gilt natürlich: Veranlagt werden nur Flächen, die auch tatsächlich in die öffentliche Abwasseranlage einleiten. Im Zweifel kann bei ergiebigen Regenfällen gut beobachtet werden, wohin eine befestigte Fläche wirklich entwässert.

Als abflusswirksam gelten alle befestigten Flächen, von denen Niederschlagswasser über Rohre, durch Leitungen oder auch nicht leitungsgebunden in das öffentliche Kanalnetz der Stadt abgeleitet wird. Als abflusswirksam gelten auch Dachflächen, von denen Niederschlagswasser in den öffentlichen Kanal gelangen kann. Flächen, von denen Niederschlagswasser nicht in den öffentlichen Kanal abgeleitet wird bzw. Flächen, auf denen das Niederschlagswasser vollständig versickert – wie z. B. häufig bei Terrassen, Gartenwegen, Dächern von Gartenhütten etc. ­ sind keine abflusswirksamen Flächen.

Ja. Als teilversiegelt gelten Flächen, die eine überwiegende Wasserdurchlässigkeit vorweisen oder eine nicht unerhebliche Rückhaltung von Niederschlagswasser in der Weise gewährleisten, dass das Niederschlagswasser nicht überwiegend in das öffentliche Kanalnetz einleitet sondern überwiegend im Boden versickert und dem Grundwasser bzw. dem natürlichen Wasserkreislauf zugeführt wird. Diese Teilflächen werden bei der Ermittlung der gesamten abflusswirksamen Grundstücksfläche nicht berücksichtigt. Ebenso werden bei bebauten Flächen verschiedene Dachtypen berücksichtigt (Normaldächer und Gründächer). Folgende Faktoren werden für die Abzugsflächen angesetzt:

Normaldach Faktor 1,0
Gründach Faktor 0,5
Wasserundurchlässige Befestigungen (vollversiegelt):
Asphalt, Beton, Bitumen, Platten, Pflaster, Fliesen und sonstige wasserundurchlässige Befestigungen mit Fugenverguss oder auf Beton verlegt
Faktor 1,0
wenig versiegelte Befestigungen
Porenpflaster, Kies- oder Schotterflächen, Schotterrasen und Rasengittersteine
Faktor 0,0
Versickerungsanlagen
Sickerschächte, Mulden, Rigolen
Faktor 0,0

 

Bei der Nutzung des Niederschlagswassers auf dem eigenen Grundstück müssen keine Gebühren gezahlt werden, vorausgesetzt die Verwendung entspricht den Bestimmungen des Landeswassergesetzes und die öffentliche Abwasserbeseitigungs-einrichtung wird nicht in Anspruch genommen.

 

 

Nein. Grundsätzlich sind alle Flächen, die an die Kanalisation (Niederschlagswasser­ oder Mischwasserkanalisation) angeschlossen sind, gebührenpflichtig. Dazu zählen alle bebauten, überbauten und befestigten Flächen, von denen direkt oder indirekt Niederschlagswasser in den Kanal gelangt. Unter direkt angeschlossenen Flächen versteht man alle Flächen mit einem eigenen Kanalanschluss über Rohre und Leitungen. Als indirekt angeschlossen gelten Flächen, von denen Niederschlagswasser offen (also ohne Leitungen, Rohre etc.) über andere Wege und/oder Flächen in z.B. einen Straßeneinlauf der Kanalisation gelangt.

Entscheidend ist der Abfluss in den Kanal. Zur Dachfläche gehören auch Dachüberstände und Vordächer. Ebenfalls einzurechnen sind die Dachflächen von Balkonen, Terrassen oder sonstigen Anbauten, sofern diese an die Kanalisation angeschlossen sind. Auch die Dachflächen von Nebengebäuden wie Schuppen, Gartenhäusern, Carports, Stallungen etc. werden bei der Berechnung der Niederschlagswassergebühr nur berücksichtigt, sofern diese an die Kanalisation angeschlossen sind. Ausnahmen sind lückenlos bepflanzte Dachflächen (sog. Gründächer). Diese werden nur zur Hälfte als bebaute Fläche berücksichtigt.

Hohe Kosten. Die Kosten für die Ableitung von Niederschlagswasser sind deshalb so erheblich, weil der Zulauf von Niederschlagswasser sehr ungleichmäßig ist und ggf. erhebliche Schäden verursachen kann. Für Starkregenereignisse müssen deshalb ausreichend dimensionierte Kanäle und z. B. Regenrückhaltebecken zur Ableitung vorgehalten und finanziert werden.

Fragen zur Nutzung von Anlagen zum Speichern von Niederschlagswasser

Regentonnen sind ortsveränderliche Behälter, die nicht dauerhaft über das ganze Jahr genutzt werden. Die Behälter laufen nach Vollfüllung über und das weiter anfallende Regenwasser ist grundsätzlich in die öffentliche Abwasseranlage einzuleiten. Für die Bemessung der Abwasseranlagen/Kanäle und damit für die Gebühr ist der Spitzenabfluss maßgebend; die Zwischenspeicherung von Wassermengen ist nicht relevant.

Grundsätzlich ist anfallenden Abwasser – dazu zählt auch das in Behältern gesammelte Regenwasser – dem Abwasserbeseitigungspflichtigen (Stadt/ESi) zu überlassen. Für einen Überlauf und Versickerung im Garten oder auf anderen Flächen ist eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich, die nur mit Zustimmung des Abwasserbeseitigungspflichtigen (Stadt/ESi) erteilt werden kann. Sofern eine solche Versickerung zulässig ist und das überlaufende Regenwasser keine öffentlichen Abwasseranlagen benutzt, fällt für die betreffende Fläche auch keine Gebühr an.

Eine Zisterne ist ein Wasserspeicher, der ober- oder unterirdisch gelagert werden kann.

Sofern Zisternen / Regenwassernutzungsanlagen nicht nur zur Gartenbewässerung genutzt werden, sind beim Bau und Betrieb insbesondere wegen der Trinkwassernachspeisung besondere Vorschriften zu beachten. Diese finden sich in den „Richtlinien der Stadt Siegen für den Bau und Betrieb von Regenwassernutzungsanlagen“. Für die Abwassergebühren gilt:
Für die Einleitung von aufgefangenem und durch den häuslichen Gebrauch verschmutztem Regenwasser in die öffentliche Kanalisation wird nach der jeweils geltenden Gebührensatzung der Stadt Siegen eine Schmutzwassergebühr erhoben. Sofern der Regenwassernutzungsanlage eine zulässige Versickerung nachgeschaltet ist, hat der Gebührenpflichtige einen geeichten Wassermengenzähler auf seine Kosten einzubauen, der die entnommene Regenwassermenge nachhält. Als gebührenpflichtige Schmutzwassermenge gilt dann die Menge, die von dem eingebauten Wassermengenzähler angegeben wird.

Wird eine Regenwassernutzungsanlage mit einem Überlauf an den Kanal betrieben, so entfällt eine Wassermengenmessung. Es verbleibt bei der Berechnung der Niederschlagswassergebühr aufgrund der angeschlossenen Fläche.

Versickerungsanlagen dienen der großflächigen, oberirdischen bzw. unterirdischen Einbringung von Niederschlagswasser in den Untergrund. Hierzu gibt es Sickermulden, Rigolen, Sickerschächte und ähnliche Versickerungsanlagen.