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Hausanschluss
dicht?

Informationen für Grundstückseigentümer zur Instandhaltung von Grundleitungen und Anschlusskanälen

Abwasserleitungen auf den privaten Grundstücken sind ein wichtiger Bestandteil einer geordneten Abwasserbeseitigung. Der Gesetzgeber hat daher vorgeschrieben, dass Abwasserleitungen dicht sein, die Anforderungen an die Abwasserbeseitigung einhalten und den anerkannten Regeln der Technik entsprechen müssen. Daher sind auch für private Abwasserleitungen Dichtheitsprüfungen notwendig, um den baulichen Zustand und etwaige Mängel festzustellen.

Im Erdreich oder unzugänglich verlegte Abwasserleitungen stellen, wenn sie undicht sind, eine Gefahr für Grundwasser und Boden durch austretendes Schmutzwasser dar. Bei hohen Grundwasserständen kann umgekehrt Grundwasser in die Abwasserleitungen eindringen und zu nicht gewollten Belastungen bzw. Störungen des Kanalnetzes und der Kläranlagen führen. Die Mängel sind zu sanieren, um Umweltverschmutzungen und weiteren Schäden vorzubeugen.

Was sind Grundleitungen und Anschlusskanäle?

Grundleitungen sind im Erdreich oder in der Grundplatte des Gebäudes unzugänglich verlegte Leitungen, die das Abwasser (Schmutzwasser und Regenwasser) dem Anschlusskanal zuführen. Anschlusskanäle sind die Kanäle zwischen dem öffentlichen Abwasserkanal und der Grundstücksgrenze.

Anschlusskanäle in Siegen:

In der Abwassersatzung der Stadt Siegen ist geregelt, dass der/die Anschlussnehmer/in / Grundstückseigentümer/in für die Abwasseranlagen auf seinem/ihrem Grundstück und für den Anschlusskanal von der Grundstücksgrenze bis zum öffentlichen Abwasserkanal verantwortlich ist. Erforderliche Bauarbeiten am Anschlusskanal im Bereich der öffentlichen Verkehrsfläche führt der Entsorgungsbetrieb der Stadt Siegen (ESi) auf Kosten des/der Anschlussnehmers/in aus (Kostenersatz nach tatsächlichen Kosten).

Wann ist eine Dichtheitsprüfung durchzuführen?

Für die Durchführung der Dichtheitsprüfung in NRW gilt nach der Änderung des Landeswassergesetzes im Februar 2013 und der Aufhebung des § 61 a – Private Abwasseranlagen – nun die Selbstüberwachungsverordnung Abwasser vom 17.10.2013 (SüwVO Abw). Danach müssen private Abwasserleitungen grundsätzlich die Anforderungen an die Abwasserbeseitigung einhalten und den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen.

  1. Die Pflicht zur Dichtheitsprüfung entsteht nach § 8 Abs. 2 SüwVO Abw nach der Errichtung (Neubau) oder nach wesentlicher Änderung von Abwasserleitungen. Hier muss die Prüfung durch einen Sachkundigen unverzüglich und im Zusammenhang mit der Baumaßnahme erfolgen.
  1. In der SüwVO Abw ist außerdem eine Prüfpflicht in festgesetzten Wasserschutzgebieten (bis 31.12.2015 bzw. 31.12.2020) vorgeschrieben.
  2. Außerhalb von Wasserschutzgebieten sind bestehende Abwasserleitungen bis 31.12.2020 zu prüfen, wenn sie zur Fortleitung von industriellem oder gewerblichem Abwasser dienen, das ein besonderes Gefährdungspotential aufweist (d.h. wenn hierfür Anforderungen in einem Anhang zur Abwasserverordnung des Bundes festgelegt sind).

In Siegen gilt:

Prüfpflichtige Abwasserleitungen in festgesetzten Wasserschutzgebieten sind in Siegen nicht vorhanden. Flächendeckende Regelungen zur Dichtheitsprüfung sind in Siegen zurzeit nicht geplant.
Für vorhandene private Abwasserleitungen ist daher in Siegen zurzeit keine weitergehende Frist zur Erstprüfung vorgesehen.

Wenn Hinweise auf Mängel vorliegen (Undichtheiten, Fremdwasserzulauf etc.) kann ESi gemäß der Abwassersatzung der Stadt Siegen im Einzelfall eine Dichtheitsprüfung fordern. Diese gilt insbesondere, wenn Sanierungsmaßnahmen an öffentlichen Abwasseranlagen zu planen oder durchzuführen sind.

Grundsätzlich ist bei Neubauten oder wesentlichen Änderungen privater Abwasseranlagen eine Dichtheitsprüfung durchzuführen.

Für Betriebe mit überwachungspflichtigem Abwasser gilt eine Pflicht zur Erstprüfung bis zum 31.12.2020.
Eine Wiederholungsprüfung ist nach der SüwVO Abw nach 30 Jahren vorgesehen.

Wer darf die Dichtheitsprüfung durchführen?

Die Inspektion und Prüfung der Leitungen darf nur von Sachkundigen durchgeführt werden. Die Sachkundigen werden von der nordrhein-westfälischen Handwerkskammer, der Industrie- und Handelskammer oder der Ingenieurkammer-Bau entsprechend § 12 SüwVO Abw anerkannt. Eine Liste der zugelassenen Sachkundigen finden Sie im Internet unter:

www.lanuv.nrw.de/wasser/abwasser/dichtheit.htm

Was ist bei undichten Hausanschlüssen zu tun?

Abwasserleitungen und Kanäle müssen dauerhaft funktionssicher und dicht sein. Undichte Hausanschlüsse müssen saniert werden. Grundstückseigentümer/innen sind nach den abwasserrechtlichen Bestimmungen verpflichtet, Mängel und Schäden zu beheben bzw. beheben zu lassen und die entstehenden Kosten zu tragen.

Sanierungsnotwendigkeit und Sanierungsfristen richten sich nach § 10 der SüwVO Abw. Große Schäden müssen kurzfristig und mittelgroße Schäden in einem Zeitraum von 10 Jahren saniert werden. Bei Bagatellschäden ist eine Sanierung in der Regel nicht vor der Wiederholungs­prüfung (gemäß SüwVO Abw nach 30 Jahren) erforderlich. Das anzuwendende Sanierungsverfahren ist abhängig von der Art der festgestellten Schäden und der Zugänglichkeit des Hausanschlusses.

Heute ist in vielen Fällen eine Sanierung ohne Aufgraben der Leitung unterirdisch d.h. von innen möglich. Damit kann die Bauzeit und die Beeinträchtigung erheblich vermindert werden. So können Einzelschäden durch Injektionsverfahren oder durch abschnittweises Auskleiden der Rohre (Inliner) von innen repariert und abgedichtet werden. Hierbei werden die Auskleidungen durch eine Revisionsöffnung am Haus in die Leitung eingezogen bzw. eingestülpt und so die Leitung renoviert. Bei umfangreichen Schäden, Unzugänglichkeit oder fehlender Revisionsöffnung muss jedoch die komplette Leitung in offener Bauweise erneuert werden. Unzugängliche Leitungen sind möglichst durch zugängliche Leitungen zu ersetzen (zum Beispiel unter der Kellerdecke abhängen oder an der Kelleraußenwand entlang verlegen).

Aber auch Fehleinleitungen und der Anschluss von Drainagen an das Kanalnetz sind Mängel, die zu beheben sind. Es wird empfohlen, die Grundstücksentwässerung auch unter diesem Gesichtspunkt überprüfen zu lassen, um zu vermeiden, dass erneut saniert werden muss, wenn solche Mängel später festgestellt werden.

Weitere Information und Beratung zum Thema Grundstücksentwässerung und Dichtheitsprüfung erhalten Sie beim

Entsorgungsbetrieb der Stadt Siegen (ESi)       Telefon 0271-3145-5.